Was tun?
Wohngeldantrag und mehr
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Wenn Sie über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen, können Sie Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) haben, so dass Sie eine geförderte Wohnung anmieten können. Die notwendigen Formulare bei Ihrer zuständigen Behörde.
Wohngeld
Wenn Sie zu wenig Geld verdienen, um Ihre Wohnung zu bezahlen, können Sie Wohngeld beantragen. So werden alle Einkünfte von Personen, die mit Ihnen in der Wohnung leben, zusammengerechnet. Wenn aber das Geld nicht ausreicht, um eine große Mietwohnung zu bezahlen, dann können Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Einen Antrag müssen sie bei ihrer Gemeinde stellen.
Mietrückstände
Als Erstes besteht kein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden.
Dennoch können Mietrückstände unter bestimmte Voraussetzungen über einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Es erfolgen dann Prüfungen, ob alle gerechtfertigten Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.
Dafür müssen unter anderem folgende Voraussetzung erfüllt sein:
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die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
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Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter erklärt sich schriftlich bereit, das Mietverhältnis fortzuführen
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Ihre Absichtserklärung liegt vor, längerfristig in der Wohnung zu bleiben
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Sie haben keine Möglichkeit, sich aus eigener Kraft aus der Notlage zu befreien (zum Beispiel durch den Einsatz von Vermögen, die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter, den Einsatz von Ersparnissen oder die Möglichkeit, sich von Freunden oder Verwandten Geld zu leihen)
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Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlung des zuständigen Leistungsträgers
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Ihnen steht kein anderer konkreter (angemessener) Wohnraum zur Verfügung
Wenn das Jobcenter oder Sozialamt zu einer positiv Entschieden zur Mietübernahme gekommen sind, wird diese in Form eines Darlehens übernommen. In der Regel wird die Tilgung des Darlehens während des laufenden Leistungsbezuges monatlich 10 Prozent Ihres Regelbedarfs eingesetzt. Endet aber der Leistungsbezug, so ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.