Unterbringung von Obdachlosen nach Sicherheitsrecht
Hier geht es um die Frage der Zuständigkeit der Unterbringung. Wer ist verantwortlich dafür.
„Für die Unterbringung Obdachloser ist diejenige Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen obdachlos werden (BayVGH, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 21 CE 93. 2605, und Beschluss vom 2. März 1994, Az.: 4 CE 93.3607).
Die Gemeinde kann sich dieser Zuständigkeit nicht dadurch entziehen, dass sie die Obdachlosen an eine andere Gemeinde verweist.“
Wo und wie sollten obdachlos gewordenen Personen untergebracht werden?
„Obdachlose sollen in erster Linie in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Räume werden dem Obdachlosen durch privatrechtliche Vereinbarung überlassen oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Dabei sind die zugewiesenen Räume genau zu bezeichnen.“