Die Kündigung der Wohnung
Kündigungsgründe können sein:
Pflichtverletzung, Eigenbedarf, wirtschaftliche (angemessene) Verwertung, sonstige berechtigte Interessen, besondere Kündigungsrechte (§§ 573, 543, 569 BGB)
außerordentliche Kündigung: Pflichtverletzung (§§ 543, 569 BGB);
ordentlich Kündigung: Eigenbedarf, wirtschaftliche (angemessene) Verwertung, sonstige berechtigte Interessen, besondere Kündigungsrechte (§ 573 BGB)
Erhebliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten sind
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Zahlungsverzug und/oder ständig unpünktliche Mietzahlungen, Beleidigung gegen Vermietende,
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ständige Belästigung der das Haus Bewohnenden,
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andauernde Lärmbelästigung,
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Störung des Hausfriedens,
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vertragswidrige Gebrauch der Wohnung,
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erhebliche Gefährdung der Mietsache, Überlassung der Wohnung an Dritte.
Abmahnung sind nach § 543 Abs. 3 BGB bei außerordentlichen Kündigungen nötig, Ausnahme: Mietrückstände (§ 286 Abs. 2 Nr.1 BGB). Bei ordentlichen Kündigungen erfordern keine Abmahnung.
Zustellung Kündigung: Schriftliche Zustellung per Einschreiben oder unter Bezeugenden nötig (nach § 573c Abs. 1 BGB bis zum 3. Werktag, wenn Monat mitzählen soll)
Kündigungsfristen ordentlich: Vermietende: § 573c BGB: bis fünf Jahre (drei Monate), bis acht Jahre (sechs Monate), ab acht Jahren (neun Monate) Mietende: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach § 573c BGB regelmäßig drei Monate Kündigungsfrist, unerheblich davon, wie lange die Wohnung bewohnt wurde.
In Sachen Widerspruchsmöglichkeit: Ein Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit bei einer ordentlichen Kündigung ist nötig, § 574b Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 568 Abs. 2 BGB Eine Kündigung ist unwirksam, wenn vor Erhalt Ausstände beglichen sind, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Hilfestellungen. Holen Sie sich Rat beim Anwalt. Wenn Sie mittellos sind, können Sie einen Beratungsschein beim Gericht für eine anwaltliche Beratung einholen.